[echo] bibliotheksnutzung unter terrorismusverdacht
Wanda Wieczorek
wanda.wieczorek at glizz.net
Mon Aug 13 15:50:39 CEST 2007
schon gelesen?
ab jetzt: generalverdacht für jede/n, der/die zugang zu einer
bibliothek hat - oder zu einem atelier?
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taz
08.08.2007
Grüne laden Andrej H. zur Klausur
Der unter Terrorismusverdacht stehende Soziologe soll zum Thema
Wohnungspolitik sprechen. Sein Institutsleiter Hartmut Häußermann
spricht unterdessen von einem "unglaublichen Konstrukt".
VON UWE RADA
Die Festnahme des Stadtsoziologen Andrej H. wegen des Verdachts der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung beschäftigt auch
die Parteien im Berliner Abgeordnetenhaus. Der Grünen-
Fraktionsvorsitzende Volker Ratzmann, der die Beschuldigungen bereits
als nicht haltbar kritisiert hatte, kündigte gegenüber der taz an,
Andrej H. auf die Fraktionsklausur zum Thema Wohnungspolitik
einzuladen. "Das Einladungsschreiben an H. sowie ein Schreiben an die
Bundesanwaltschaft gehen heute raus", so Ratzmann am Dienstag.
Als Grund für die Einladung nannte Ratzmann H.s Forschungsprojekt zur
Privatisierung öffentlicher Wohnungsbestände an der Humboldt-
Universität. "Das ist ein wichtiges Thema unserer Klausurtagung",
sagte der grüne Fraktionsvorsitzende. Die Klausur findet am 30.
August und am 1. September statt. Ratzmann geht davon aus, "dass der
Haftbefehl bis zu diesem Datum wieder aufgehoben ist".
Wie berichtet beschuldigt die Bundesanwaltschaft H. der
Mitgliedschaft der "militanten gruppe" (mg). Indizien dafür seien
eine Ähnlichkeit von Texten von H. und Bekennerschreiben der mg sowie
zwei angeblich konspirative Treffen mit Florian L. L. war letzte
Woche zusammen mit zwei anderen Berlinern bei einem versuchten
Brandanschlag auf Bundeswehrautos in Brandenburg (Havel) festgenommen
worden. Die drei wurden ebenfalls wegen Verdachts der Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung nach Paragraf 129 a festgenommen.
Auch für die Linkspartei im Abgeordnetenhaus sind die Vorwürfe gegen
H. "grotesk" und "in höchstem Maße spekulativ". "Wissenschaftliche
Texte () sowie zwei angeblich konspirative Treffen werden in
abenteuerlicher Weise zu Verdachtsmomenten hochstilisiert, mit denen
der Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung begründet wird", sagt Fraktionschefin Carola Bluhm.
"Jahrelange Misserfolge bei den Ermittlungen", so Bluhm, "setzen
offenbar rechtstaatliche Grundsätze außer Kraft." Dies bestätige die
Linkspartei in ihrer Forderung nach Abschaffung des Paragrafen 129 a.
Unterdessen hat sich nach seiner Rückkehr von einem
Auslandsaufenthalt auch H.s Institutsleiter Hartmut Häußermann zu
Wort gemeldet. "Das ist völlig absurd", sagte Häußermann. "Wie kann
man Leute, die lesen und schreiben können, verdächtigen, Terroristen
in die Hände zu arbeiten?" Häußermann, der an der Humboldt-
Universität ebenfalls zu "Gentrification", der Aufwertung von
Wohnquartieren, arbeitet, sprach von einem "unglaublichen Konstrukt":
"Wenn das Schule macht, muss sich jeder Wissenschaftler bedroht fühlen."
Die Anwältin von H. verlangt eine Überprüfung des Haftbefehls.
Spätestens in zwei Wochen muss der Ermittlungsrichter am
Bundesgerichtshof den Haftbefehl bestätigen oder aufheben.
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Weitere Artikel in der taz
3.8.2007: Forschen ist strafbar
http://www.taz.de/index.php?id=deutschland-artikel&art=2668&no_cache=1
3.8.2007: "Wissenschaftler müssen jetzt aufpassen"
http://www.taz.de/index.php?id=820&art=2706&no_cache=1
10.8.2007: Zwei, die bleiben wollten
http://www.taz.de/index.php?id=820&art=2975&no_cache=1
Frankfurter Rundschau
http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?
em_cnt=1186572&sid=ddb4b5a317baaa6fb6df5433fe757821
Die Zeit
http://www.zeit.de/online/2007/32/militante-gruppe-haftbefehle
FAZ
http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/
Doc~E7FDBDA26FAB14178ACF27254BF308134~ATpl~Ecommon~Scontent.html
- - -
02.08.2007
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Presseerklärung der Verteidigung
in den aktuellen § 129a-Verfahren („militant(e) gruppe (mg)“)
In einem seit 2006 von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahren
wegen Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB
wurden in der Nacht
30./31.07.2007 drei der von uns verteidigten Beschuldigten wegen des
Vorwurfes
festgenommen, versucht zu haben, mindestens drei Lastkraftwagen der
Bundeswehr auf
dem Gelände der Firma MAN in Brandenburg in Brand zu setzen. Die drei
Beschuldigten
waren in der Tatnacht von der Polizei observiert worden. Am
31.07.2007 fanden bei vier
weiteren Berliner Beschuldigten Hausdurchsuchungen statt, anlässlich
derer ein weiterer
Beschuldigter festgenommen wurde. Der Ermittlungsrichter beim
Bundesgerichtshof erließ
am 01.08.2007 Haftbefehle gegen die drei in Brandenburg sowie den in
Berlin
Festgenommenen.
Die aktuellen Verfahren, insbesondere die Begründung der Haftbefehle
belegen einmal
mehr, wie die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland die Terrorismus-
Ausnahmegesetzgebung gegen bestimmte Straftatverdächtige und
Bevölkerungsteile
einsetzen, nämlich unverhältnismäßig und ohne rechtstaatliche
Skrupel. Im aktuellen Fall
wäre in einem rechtsstaatlichen Verfahren gegen die drei in
Brandenburg Festgenommenen
der Tatvorwurf der versuchten Brandstiftung gem. § 306 StGB erhoben
worden. Die
unbestraften und in geordneten sozialen Verhältnissen lebenden
Beschuldigten wären
aufgrund fehlender Fluchtgefahr nicht in Untersuchungshaft genommen
worden. Verfehlt
erscheint schon, das versuchte In-Brand-Setzen von drei Autos unter
Ausschluss einer
Personengefährdung als Terrorismus zu bezeichnen. Immerhin setzt
selbst der weite
Straftatbestand des § 129a StGB voraus, dass die Straftaten bestimmt
sind, „durch die Art
ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine
internationale Organisation
erheblich zu schädigen“.
Die Verteidigung ist aber vor allem über die in den Haftbefehlen
ausgeführte Annahme, die
sieben Beschuldigten hätten in einer terroristischen Vereinigung
agiert, empört.
Bezüglich eines der drei in Brandenburg Festgenommenen heißt es, dass
obwohl „keine
polizeilichen Erkenntnisse vorliegen“, dies der „Annahme des
Verdachts der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung nicht entgegen“ stehe. Wie sich
vielmehr „aus den
Schriften der militante(n) Gruppe(mg)“ ergäbe, entspräche dies „damit
vielmehr genau den
Anforderungen, die diese Vereinigung an ihre Mitglieder stellt.“ Wie
beliebig diese
Begründung ist, wird dadurch belegt, dass einem anderen Beschuldigten
Erkenntnisse aus
einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren vorgehalten werden. Die
Ermittlungsbehörden gehen aufgrund der durchgeführten
Überwachungsmaßnahmen davon
aus, dass es zu Kontakten zwischen einem der drei in Brandenburg und
einem der in Berlin
Festgenommenen gekommen ist. Die einzigen beiden Treffen zwischen
diesen Personen
sollen konspirativ vereinbart worden seien. Die Behörden haben
keinerlei Erkenntnis
darüber, was bei den Treffen im Februar und am April 2007 überhaupt
besprochen worden
sein soll. Es wird jedoch ein sehr weitgehender Schluss aus den
angeblichen Treffen
gezogen:
„Dieses konspirative Verhalten zwischen H und L lässt sich nur
dadurch erklären, dass auch
L in die terroristische Vereinigung „militante(n) Gruppe(mg)“ als
Mitglied eingebunden ist und
die konspirativ vereinbarten Treffen im Zusammenhang damit standen.“
Diese zwei konspirativen Treffen sind in der Argumentation der
Karlsruher Strafverfolger
nicht nur konstitutiv für den Terrorismusvorwurf, sondern die einzige
Verbindung zwischen
den in Brandenburg Festgenommenen und den vier in Berlin lebenden
weiteren
Beschuldigten. Die Verdachtsmomente gegen die vier weiteren Berliner
sind an Absurdität
kaum zu überbieten. So heißt es u.a.:
- „Eine von dem Sozialwissenschaftlicher ... 1998 in der
Zeitschrift .. veröffentlichte
wissenschaftliche Abhandlung enthält Schlagwörter und Phrasen, die in
Texten der
„militante(n) Gruppe (mg)“ gleichfalls verwendet werden. Die
Häufigkeit der
Übereinstimmung ist auffallend und nicht durch thematische
Überschneidungen
erklärlich.“
- „Als promovierter Politologe ist er zum einen intellektuell in der
Lage, die
anspruchsvollen Texte der „militante(n) Gruppe (mg)“ zu verfassen,
zum anderen
stehen ihm als Mitarbeiter eines Forschungszentrums Bibliotheken zur
Verfügung,
die er unauffällig nutzen kann, um die zur Erstellung der militanten
Gruppe
erforderlichen Recherchen durchzuführen.“
- „Für eine Mitgliedschaft in der militanten Gruppe spricht ferner,
dass .. im Juni 2005
in der Zeitschrift … in einem Artikel über einen 1972
fehlgeschlagenen Anschlag der
terroristischen Vereinigung „RZ“, bei dem ein Hausmeister zu Tode
kam, berichtete
und der selbe Anschlag in einem Text der militanten Gruppe vom
Frühjahr 2005
thematisiert wurde.“
- „Als Promotionsstipendiat verfügt …, ebenso wie … über die
intellektuellen und
sachlichen Voraussetzungen, die für das Verfassen der vergleichsweise
anspruchsvollen Texte der militanten Gruppe erforderlich sind.“
Als weitere Indizien werden stereotyp vielfältige Kontakte eines
Teils der Beschuldigten in die
militante linksextremistische Szene von Berlin behauptet. Einem der
in Brandenburg
Festgenommenen wird darüber hinaus zur Last gelegt, dass er bis 1992
in Berlin-
Reinickendorf aufgewachsen sei und daher über die guten
Ortskenntnisse verfügt, die die im
Zeitraum 2001 bis heute verübten Anschläge der militanten Gruppe im
Ortsteil Berlin-
Reinickendorf und im Wedding erforderlich machten.
Die Erhebung des Terrorismusvorwurfes gegen die sieben Beschuldigten
in diesem neuen §
129a-Verfahren ist höchst spekulativ nicht haltbar. Die
Haftentscheidungen gegen vier der
Beschuldigten sind skandalös. Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft und
des
Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof belegen einmal mehr, wie
deutsche
Strafverfolgungsbehörden mit den Terrorismus-Sondergesetzen in
unverhältnismäßiger und
rechtlich haltloser Weise gegen missliebige Tatverdächtige vorgehen.
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Wider die Kriminalisierung von WissenschaftStellungnahme der Sektion
Stadt- und Regionalsoziologie in der Deutschen Gesellschaft für
Soziologie zur Verhaftung des Stadtsoziologen Andrej H.
7.08.2007 (CH)
Pressemitteilung
Sektion Stadt- und Regionalsoziologie in der Deutschen Gesellschaft
für Soziologie
Mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung nach § 129a StGB ist am 31. Juli ein geschätztes und
anerkanntes Mitglied unserer Sektion verhaftet worden. Das
Sprechergremium der Sektion Stadt- und Regionalsoziologie ist über
die Begründung der Verhaftung entsetzt und verurteilt die Begründung
des Haftbefehls. Dieser steht für eine Ausweitung der Terrorismus-
Ausnahmegesetzgebung auf wissenschaftliche Stadtforschung.
Der Sprecherrat der Sektion Stadt- und Regionalsoziologie kritisiert
insbesondere, dass die langjährige, anerkannte wissenschaftliche
Tätigkeit von Andrej. H. als Begründung für den ergangenen Haftbefehl
herangezogen wird:
Als Verdachtsmoment wird eine von Andrej H. im Jahr 1998
veröffentliche wissenschaftliche Abhandlung angeführt. Diese enthalte
Schlagwörter und Phrasen, die in Texten der "Militanten Gruppe" (mg)
gleichfalls verwendet werden.
Zentral wird Andrej H., soweit bisher bekannt, zum Vorwurf gemacht,
dass er Forschungen zur „Gentrification“ realisiert habe.
„Gentrification“ ist seit mehr als 40 Jahren ein wichtiges
Forschungsfeld der Stadtforschung. Dieser Vorwurf kriminalisiert die
Vielzahl der Forscher, die seit Jahren in diesem Themenfeld arbeiten!
Als promovierter Soziologe sei Andrej H. zudem "intellektuell in der
Lage, die anspruchsvollen Texte der Militanten Gruppe zu verfassen".
Mit dieser Begründung eines Haftbefehls, wird sozialwissenschaftliche
Forschung nicht nur kriminalisiert, sondern unmittelbar dem
Terrorismusverdacht ausgesetzt. Die bekannt gewordenen Begründungen
aus dem Haftbefehl sind eine Beleidigung für wissenschaftlich Tätige
und wenn sie als Indizien für die Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung gelten, wird „normale Stadtforschung“
unter Generalverdacht gestellt.
Der Sprecherrat der Sektion Stadt- und Regionalsoziologie fordert von
den Verantwortlichen, das Verfahren gegen Andrej H. sofort
einzustellen, ihn auf freien Fuß zu setzen und zu einer
rechtsstaatlichen Arbeitsweise zurückzukehren.
Für die Sektion Stadt- und Regionalsoziologie:
PD Dr. Christine Hannemann, Berlin, Sprecherin der Sektion
Prof. Dr. Herbert Schubert, Köln, 1. stellvertr. Sprecher
Prof. Dr. Andreas Pott, Osnabrück, 2. stellvertr. Sprecher
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Offener Brief
Am 1. August 2007 wurde Haftbefehl nach §129a gegen den sozial
engagierten Berliner Soziologen Andrej H. erlassen. Vorausgegangen
waren Hausdurchsuchungen bei ihm und drei weiteren wissenschaftlich
Tätigen, denen die Bundesanwaltschaft die Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung namens „militante Gruppe“ unterstellt.
Der Antrag auf Untersuchungshaft erging gegen Andrej H., weil dieser
zwei „konspirative“ Treffen mit einer Person gehabt haben soll, die
bei einem versuchten Brandanschlag in Brandenburg (Havel) Ende Juli
festgenommen wurde. Gegenwärtig gibt es weder genaue Erkenntnisse
über die Inhalte der Treffen von Andrej H. mit dem mutmaßlichen
Brandstifter, noch über die Mitgliedschaft desselben in der
„militanten Gruppe“.
Die Art von Gewaltbefürwortung und –ausübung, wie sie von der
„militanten Gruppe“ praktiziert wird, lehnen wir strikt ab. Zugleich
verwahren wir uns entschieden gegen die Konstruktion der
intellektuellen Mittäterschaft, wie sie von der Bundesanwaltschaft
vorgenommen wird. Der Verdacht auf die Zugehörigkeit zu einer
terroristischen Vereinigung wird nach Angaben der Rechtsvertreter von
Andrej H. u.a. wie folgt begründet:
- eine wissenschaftliche Abhandlung von Andrej H. enthalte
„Schlagwörter und Phrasen“, die in Texten der „militanten Gruppe“
gleichfalls verwendet werden (u.a. den in der Stadtforschung üblichen
Begriff der „Gentrification“),
- einem beschuldigten promovierten Politologen stünden „als
Mitarbeiter eines Forschungszentrums Bibliotheken zur Verfügung, die
er unauffällig nutzen kann, um die zur Erstellung der militanten
Gruppe erforderlichen Recherchen durchzuführen“,
- zwei weitere der wissenschaftlich Tätigen verfügten über die
„intellektuellen und sachlichen Voraussetzungen, die für das
Verfassen der vergleichsweise anspruchsvollen Texte der militanten
Gruppe erforderlich sind“.
Solche Argumente lassen jede wissenschaftliche Tätigkeit als
potentiell kriminell erscheinen. Die Begründungen der
Bundesanwaltschaft stellen eine direkte Bedrohung für alle dar, die
kritische Wissenschaft, Publizistik und Kunst betreiben und für diese
mit ihrem Namen in der Öffentlichkeit einstehen. Kritische Forschung,
auch in Verbindung mit sozialem und politischem Engagement, darf
nicht zum terroristischen Tatbestand erklärt werden.
Wir appellieren an die Bundesanwaltschaft, die implizite
Unterstellung fallen zu lassen, die wissenschaftlichen Arbeiten von
Andrej H. begründeten eine intellektuelle Mittäterschaft in einer
terroristischen Vereinigung. Aus der wissenschaftlichen Arbeit von
Andrej H. lassen sich unter keinen Umständen Rechtfertigungen für
einen Haftbefehl herleiten. Eine solche Argumentation stellt eine
fundamentale Bedrohung der Freiheit von Forschung und Lehre dar.
Ebenso appellieren wir, die Ermittlungen gegen Andrej H. nach § 129a,
mit denen sich besonders schwere Haftbedingungen und eine
empfindliche Einschränkung der Verteidigung verbinden, unmittelbar
einzustellen.
Hartmut Häußermann und Carsten Keller
Institut für Sozialwissenschaften, Humboldt Universität Berlin
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