[echo] Urheber im Netz
doro carl
doro at abbildungszentrum.de
Wed Jan 2 19:01:12 CET 2008
sueddeutsche 2.1.08
Urheber im Netz
Ein Tausch unter Freunden
Die freie Privatkopie, die freie Nutzbarkeit der Werke im und durch das
Internet gibt es nach wie vor nicht - trotz neuer Gesetze.
Von Peter Lutz
Am 1. Januar 2008 trat das heftig umkämpfte Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft. Es bleibt
dabei, die Privatkopie ist nicht frei. Der Zugang zu geschützten Werken
in den Bibliotheken wird erleichtert und der modernen Technik
angepasst.
Das Bundesjustizministerium hat durch Beteiligung der Vertreter der
Urheber, Verbraucher, Verwerter, Geräteindustrie,
Verwertungsgesellschaften, Wissenschaft und Länder einen neuen Weg der
kooperativen Gesetzgebung beschritten und die Grundlage für einen
Ausgleich der Interessen geschaffen. Dies zeigt sich schon daran, dass
die Unzufriedenheit mit der Gesetzesnovelle bei allen Betroffenen etwa
gleich verteilt ist. Jeder hätte sich eine stärkere Berücksichtigung
seiner Interessen gewünscht.
Die Novelle fasst das Recht der Privatkopie neu. Wollten die
Verbraucherverbände und die Schul- und Wissenschaftspolitiker nach
Möglichkeit die freie Privatkopie für jeden und überall, verteufelten
die Urheber und Verwerterverbände die Kopie als den Untergang des
Kulturschaffens. Wurde die analoge Kopiertechnik schon bei der
Urheberrechtsreform des Jahres 1965 als große Bedrohung empfunden,
führt die Digitalisierung der Welt, mit der Möglichkeit der
sekundenschnellen Übertragung großer Datenmengen und dem Kopieren ohne
Qualitätsverlust, zu realen Verlusten der Verwerter. Die Musikindustrie
leidet spürbar unter den sogenannten Tauschbörsen, auch die
Filmindustrie gerät zunehmend in Bedrängnis, den Hörbuchverlegern macht
das Kopierunwesen zu schaffen und die wissenschaftlichen Verlage
fürchten um den Absatz ihrer Printprodukte durch den Email-Versand von
Beiträgen und den Aufbau von Archiven, die den Kauf von Zeitschriften
oder Büchern überflüssig machen. Der Gesetzgeber hat den Ausgleich der
Interessen dadurch herbeigeführt, dass er einzelne Vervielfältigungen
zulässt, aber die Interessen der Urheber durch einen Vergütungsanspruch
ausgleicht. Wenn die Urheber eine Nutzung ihrer Werke schon nicht
verhindern können, so sollen sie wenigstens kassieren.
Irrglaube im Netz
Die freie Privatkopie, die freie Nutzbarkeit der Werke im und durch das
Internet gibt es nach wie vor nicht. Der Irrglaube, alles, was sich im
Netz befindet, sei frei, ist nach wie vor weit verbreitet. Verwendet
der Produzent einen Kopierschutzmechanismus, so bleibt es dabei, er
darf nicht geknackt werden. Jedermann darf aber für seinen privaten
Gebrauch Kopien von geschützten Werken, ausgenommen Computerprogrammen,
auf beliebige Träger erstellen, wenn er dazu keine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte oder rechtswidrig ins Internet gestellte
Vorlage verwendet. Häufig sind die in den Internet-Tauschbörsen
eingestellten Musiktitel, Filme oder sonstigen Werke rechtmäßig
hergestellte Kopien, aber das Angebot zum Download, das der Teilnehmer
der Tauschbörse allen anderen Teilnehmern macht, ist rechtswidrig.
Nicht rechtswidrig ist es, wenn Kinder ihren Eltern eine coole Musik-CD
aus den gekauften Musik-CD's brennen, um sich nicht mehr bei der
Urlaubsreise zu langweilen, oder die Hörspiel-CD für die Freundin
gebrannt oder gemailt wird. Wenn aber völlig unbekannte Personen
miteinander in Kontakt treten und die Versendung von Musiktiteln,
Filmen oder anderen Werken anbieten, bedarf dieser Vorgang der
Zustimmung der Urheber, Interpreten und Produzenten der so angebotenen
Werke. Nicht nur die Produzenten der Unterhaltungsmusik haben bisher
schon solche Angebote durch die "Tauschbörsen" ermittelt und gegenüber
den Inhabern der jeweiligen Internetadresse ihre Unterlassungsansprüche
durchgesetzt. Manche Eltern wurden von solchen Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen in mindestens vierstelliger Höhe überrascht.
Gleichwohl gelang es nicht, die Kopierwut einzudämmen. Das Zauberwort,
das der Gesetzgeber durch die Novelle eingefügt hat, ist, dass das
"offensichtlich rechtswidrig" ins Netz gestellte Werk nicht
heruntergeladen werden darf. Damit sollen die Urheber gegen das
Kopieren aus Filesharing Systemen erfolgreich vorgehen können. Wer aber
muss wissen, was offensichtlich rechtswidrig ins Netz gestellt wurde,
wer kann es denn wissen? Man sieht der Datei nicht an, ob sie von einer
gekauften Musik-CD hochgeladen und mit Zustimmung der Berechtigten ins
Netz gestellt wurde, oder von einer Tauschbörse heruntergeladen wurde.
Der Gesetzgeber will gewährleisten, dass dem Verbraucher keine
unerfüllbaren Prüfpflichten auferlegt werden, es soll auf seinen
Bildungs- und Kenntnisstand ankommen. Der Rechteinhaber muss beweisen,
dass die Vorlage "offensichtlich rechtswidrig" hergestellt wurde.
Indiziert die Teilnahme an der Tauschbörse die Rechtswidrigkeit? Diese
Systeme funktionieren nur dadurch, dass möglichst viele Personen
mitmachen. Da sich regelmäßig die Teilnehmer untereinander nicht kennen
und keine persönliche Verbindung zu ihrem Veranstalter haben, ist das
Anbieten eine zustimmungspflichtige Handlung. In der Regel liegt die
erforderliche Zustimmung durch den Rechteinhaber nicht vor. Da dies für
jedermann, der einen Internetzugang nutzt, zu erkennen ist, ist die
Rechtswidrigkeit des "Ins-Netz-Stellens" in einer Tauschbörse
offenkundig.
Kann das realistischerweise angenommen werden? Welche Anforderungen an
die Erkenntnisfähigkeit werden die Gerichte stellen? Muss der
Internetnutzer positiv die Rechtmäßigkeit feststellen, oder genügt eine
einfache Erklärung desjenigen, der das Werk anbietet? Konnten wir
bislang als Schmarotzer an den Tauschbörsen teilnehmen, wenn wir
unseren PC nicht als Fileserver zur Verfügung stellten, so sollten wir
jetzt Werke nur noch unter Freunden tauschen. Es gilt also: Hände weg
von den Filesharingsystemen! Heruntergeladen wird nur open content.
Oder wir gewöhnen uns daran, dass auch das ins Netz gestellte
Kulturschaffen einen Urheber und einen Werkvermittler braucht, der uns
den Werkgenuss ermöglicht und für diese Leistungen angemessen
alimentiert werden will. Es sollte uns nicht schwer fallen, den doch
recht geringen Obolus dafür zu entrichten.
In Archiven lagern Schätze
Lange bestand der Streit zwischen Bildungspolitikern und
Rechtspolitikern über den freien Zugang und die freie Übermittlung der
in den Bibliotheken und Archiven gelagerten Schätze. Die einen
plädierten für die Freiheit, weil die moderne Forschung und Lehre auf
die schnelle Übermittlung von Beiträgen und Forschungsergebnissen
angewiesen sei. Dagegen wandten sich die Rechtspolitiker unter Hinweis
auf den Eigentumsschutz, den das Grundgesetz dem geistigen Eigentum
zuerkennt, und forderten ein gänzliches Verbot des Versandes von
Artikeln und Beiträgen aus Zeitschriften durch die Bibliotheken.
Der Gesetzgeber hat die vom Bundesgerichtshof begonnene Lösung
fortentwickelt und den herkömmlichen Versand sowie den elektronischen
Versand als grafische Datei, die zum Aufbau eines eigenen,
elektronischen Archivs nicht geeignet ist, gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung für zulässig erklärt, wenn die Kopie zu Zwecken
der Veranschaulichung im Unterricht oder der nichtgewerblichen
Forschung gerechtfertigt ist. Wird allerdings der betreffende Beitrag
durch den Berechtigten gegen angemessene Bedingungen zum Download
angeboten, ist der Versand unzulässig.
Damit ist es gelungen, zum einen die Interessen der Bildungspolitiker,
den Unterricht mit Hilfe der Werke aus den Bibliotheken anschaulicher
gestalten zu können sowie der Forschung den schnellen und
unkomplizierten Zugang zu einzelnen Beiträgen oder kleinen Teilen eines
Werkes zu ermöglichen, mit den Interessen der Verleger zum Ausgleich zu
bringen, selbst die Online-Verwertung ihrer Produktionen zu
organisieren. Der sanfte Druck des Gesetzgebers auf die Verlage wird
uns allen den Zugang zu den Schätzen der Bibliotheken und Archive
künftig erleichtern.
Der Verfasser ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und
Honorarprofessor an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen.
More information about the echo
mailing list