[echo] Urheber im Netz

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Wed Jan 2 19:01:12 CET 2008


sueddeutsche 2.1.08

Urheber im Netz
Ein Tausch unter Freunden

Die freie Privatkopie, die freie Nutzbarkeit der Werke im und durch das 
Internet gibt es nach wie vor nicht - trotz neuer Gesetze.
Von Peter Lutz

Am 1. Januar 2008 trat das heftig umkämpfte Gesetz zur Regelung des 
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft. Es bleibt 
dabei, die Privatkopie ist nicht frei. Der Zugang zu geschützten Werken 
in den Bibliotheken wird erleichtert und der modernen Technik 
angepasst.

Das Bundesjustizministerium hat durch Beteiligung der Vertreter der 
Urheber, Verbraucher, Verwerter, Geräteindustrie, 
Verwertungsgesellschaften, Wissenschaft und Länder einen neuen Weg der 
kooperativen Gesetzgebung beschritten und die Grundlage für einen 
Ausgleich der Interessen geschaffen. Dies zeigt sich schon daran, dass 
die Unzufriedenheit mit der Gesetzesnovelle bei allen Betroffenen etwa 
gleich verteilt ist. Jeder hätte sich eine stärkere Berücksichtigung 
seiner Interessen gewünscht.

Die Novelle fasst das Recht der Privatkopie neu. Wollten die 
Verbraucherverbände und die Schul- und Wissenschaftspolitiker nach 
Möglichkeit die freie Privatkopie für jeden und überall, verteufelten 
die Urheber und Verwerterverbände die Kopie als den Untergang des 
Kulturschaffens. Wurde die analoge Kopiertechnik schon bei der 
Urheberrechtsreform des Jahres 1965 als große Bedrohung empfunden, 
führt die Digitalisierung der Welt, mit der Möglichkeit der 
sekundenschnellen Übertragung großer Datenmengen und dem Kopieren ohne 
Qualitätsverlust, zu realen Verlusten der Verwerter. Die Musikindustrie 
leidet spürbar unter den sogenannten Tauschbörsen, auch die 
Filmindustrie gerät zunehmend in Bedrängnis, den Hörbuchverlegern macht 
das Kopierunwesen zu schaffen und die wissenschaftlichen Verlage 
fürchten um den Absatz ihrer Printprodukte durch den Email-Versand von 
Beiträgen und den Aufbau von Archiven, die den Kauf von Zeitschriften 
oder Büchern überflüssig machen. Der Gesetzgeber hat den Ausgleich der 
Interessen dadurch herbeigeführt, dass er einzelne Vervielfältigungen 
zulässt, aber die Interessen der Urheber durch einen Vergütungsanspruch 
ausgleicht. Wenn die Urheber eine Nutzung ihrer Werke schon nicht 
verhindern können, so sollen sie wenigstens kassieren.

Irrglaube im Netz

Die freie Privatkopie, die freie Nutzbarkeit der Werke im und durch das 
Internet gibt es nach wie vor nicht. Der Irrglaube, alles, was sich im 
Netz befindet, sei frei, ist nach wie vor weit verbreitet. Verwendet 
der Produzent einen Kopierschutzmechanismus, so bleibt es dabei, er 
darf nicht geknackt werden. Jedermann darf aber für seinen privaten 
Gebrauch Kopien von geschützten Werken, ausgenommen Computerprogrammen, 
auf beliebige Träger erstellen, wenn er dazu keine offensichtlich 
rechtswidrig hergestellte oder rechtswidrig ins Internet gestellte 
Vorlage verwendet. Häufig sind die in den Internet-Tauschbörsen 
eingestellten Musiktitel, Filme oder sonstigen Werke rechtmäßig 
hergestellte Kopien, aber das Angebot zum Download, das der Teilnehmer 
der Tauschbörse allen anderen Teilnehmern macht, ist rechtswidrig.

Nicht rechtswidrig ist es, wenn Kinder ihren Eltern eine coole Musik-CD 
aus den gekauften Musik-CD's brennen, um sich nicht mehr bei der 
Urlaubsreise zu langweilen, oder die Hörspiel-CD für die Freundin 
gebrannt oder gemailt wird. Wenn aber völlig unbekannte Personen 
miteinander in Kontakt treten und die Versendung von Musiktiteln, 
Filmen oder anderen Werken anbieten, bedarf dieser Vorgang der 
Zustimmung der Urheber, Interpreten und Produzenten der so angebotenen 
Werke. Nicht nur die Produzenten der Unterhaltungsmusik haben bisher 
schon solche Angebote durch die "Tauschbörsen" ermittelt und gegenüber 
den Inhabern der jeweiligen Internetadresse ihre Unterlassungsansprüche 
durchgesetzt. Manche Eltern wurden von solchen Unterlassungs- und 
Schadensersatzansprüchen in mindestens vierstelliger Höhe überrascht.

Gleichwohl gelang es nicht, die Kopierwut einzudämmen. Das Zauberwort, 
das der Gesetzgeber durch die Novelle eingefügt hat, ist, dass das 
"offensichtlich rechtswidrig" ins Netz gestellte Werk nicht 
heruntergeladen werden darf. Damit sollen die Urheber gegen das 
Kopieren aus Filesharing Systemen erfolgreich vorgehen können. Wer aber 
muss wissen, was offensichtlich rechtswidrig ins Netz gestellt wurde, 
wer kann es denn wissen? Man sieht der Datei nicht an, ob sie von einer 
gekauften Musik-CD hochgeladen und mit Zustimmung der Berechtigten ins 
Netz gestellt wurde, oder von einer Tauschbörse heruntergeladen wurde.

Der Gesetzgeber will gewährleisten, dass dem Verbraucher keine 
unerfüllbaren Prüfpflichten auferlegt werden, es soll auf seinen 
Bildungs- und Kenntnisstand ankommen. Der Rechteinhaber muss beweisen, 
dass die Vorlage "offensichtlich rechtswidrig" hergestellt wurde. 
Indiziert die Teilnahme an der Tauschbörse die Rechtswidrigkeit? Diese 
Systeme funktionieren nur dadurch, dass möglichst viele Personen 
mitmachen. Da sich regelmäßig die Teilnehmer untereinander nicht kennen 
und keine persönliche Verbindung zu ihrem Veranstalter haben, ist das 
Anbieten eine zustimmungspflichtige Handlung. In der Regel liegt die 
erforderliche Zustimmung durch den Rechteinhaber nicht vor. Da dies für 
jedermann, der einen Internetzugang nutzt, zu erkennen ist, ist die 
Rechtswidrigkeit des "Ins-Netz-Stellens" in einer Tauschbörse 
offenkundig.

Kann das realistischerweise angenommen werden? Welche Anforderungen an 
die Erkenntnisfähigkeit werden die Gerichte stellen? Muss der 
Internetnutzer positiv die Rechtmäßigkeit feststellen, oder genügt eine 
einfache Erklärung desjenigen, der das Werk anbietet? Konnten wir 
bislang als Schmarotzer an den Tauschbörsen teilnehmen, wenn wir 
unseren PC nicht als Fileserver zur Verfügung stellten, so sollten wir 
jetzt Werke nur noch unter Freunden tauschen. Es gilt also: Hände weg 
von den Filesharingsystemen! Heruntergeladen wird nur open content. 
Oder wir gewöhnen uns daran, dass auch das ins Netz gestellte 
Kulturschaffen einen Urheber und einen Werkvermittler braucht, der uns 
den Werkgenuss ermöglicht und für diese Leistungen angemessen 
alimentiert werden will. Es sollte uns nicht schwer fallen, den doch 
recht geringen Obolus dafür zu entrichten.

In Archiven lagern Schätze

Lange bestand der Streit zwischen Bildungspolitikern und 
Rechtspolitikern über den freien Zugang und die freie Übermittlung der 
in den Bibliotheken und Archiven gelagerten Schätze. Die einen 
plädierten für die Freiheit, weil die moderne Forschung und Lehre auf 
die schnelle Übermittlung von Beiträgen und Forschungsergebnissen 
angewiesen sei. Dagegen wandten sich die Rechtspolitiker unter Hinweis 
auf den Eigentumsschutz, den das Grundgesetz dem geistigen Eigentum 
zuerkennt, und forderten ein gänzliches Verbot des Versandes von 
Artikeln und Beiträgen aus Zeitschriften durch die Bibliotheken.

Der Gesetzgeber hat die vom Bundesgerichtshof begonnene Lösung 
fortentwickelt und den herkömmlichen Versand sowie den elektronischen 
Versand als grafische Datei, die zum Aufbau eines eigenen, 
elektronischen Archivs nicht geeignet ist, gegen Zahlung einer 
angemessenen Vergütung für zulässig erklärt, wenn die Kopie zu Zwecken 
der Veranschaulichung im Unterricht oder der nichtgewerblichen 
Forschung gerechtfertigt ist. Wird allerdings der betreffende Beitrag 
durch den Berechtigten gegen angemessene Bedingungen zum Download 
angeboten, ist der Versand unzulässig.

Damit ist es gelungen, zum einen die Interessen der Bildungspolitiker, 
den Unterricht mit Hilfe der Werke aus den Bibliotheken anschaulicher 
gestalten zu können sowie der Forschung den schnellen und 
unkomplizierten Zugang zu einzelnen Beiträgen oder kleinen Teilen eines 
Werkes zu ermöglichen, mit den Interessen der Verleger zum Ausgleich zu 
bringen, selbst die Online-Verwertung ihrer Produktionen zu 
organisieren. Der sanfte Druck des Gesetzgebers auf die Verlage wird 
uns allen den Zugang zu den Schätzen der Bibliotheken und Archive 
künftig erleichtern.

Der Verfasser ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und 
Honorarprofessor an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen.



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