[Surveillance-Studies-l] Videobeobachtung von SchülerInnen

hannespueschel at aol.com hannespueschel at aol.com
Thu Nov 16 15:40:09 CET 2006


 ich weiß nicht, ob das ganz in das themenspektrum der liste passt. falls nicht, sorry.
 
 in brandenburg soll das schulgesetz novelliert und die möglichkeit zur bild-/tonaufzeichnung von schüler/innen ohne deren einwilligung zu "forschungszwecken" eingeführt werden. (nebenbei, für die freund/innen der sozialkontrolle, soll die schulpflicht künftig auch mittels "zuführung durch unmittelbaren zwang" durchsetzbar sein). ich bin auf der suche nach ähnlichen regeln in anderen schulgesetzen/gesetzgebungsvorhaben und vor allem nach forschungsprojekten, die mittels ton-/bildaufzeichnung an schulen stattfinden. insbesondere zielstellung/praxis/durchführende/ergebnisse/einfluss auf lehrpraxis
 
 danke
 
 hannes
 
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 § 66
 
 a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 „(3) Personenbezogene Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken
 gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Regel nur mit Einwilligung der
 Schülerin oder des Schülers oder der Eltern verarbeitet werden. Die
 Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne
 Rechtsnachteile verweigern können. Sie sind dabei über das Ziel und
 den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung
 an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten
 zu informieren. Die personenbezogenen Daten dürfen nach der
 Maßgabe in Satz 3 ohne Einwilligung dann verarbeitet werden, wenn
 das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
 die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt
 und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden
 kann. Unter diesen Voraussetzungen können auch Ton- und Bildaufzeichnungen
 von Schülerinnen und Schülern ohne Einwilligung durchgeführt
 werden. Die wissenschaftliche Erforderlichkeit der Aufzeichnungen
 gemäß Satz 3 ist gesondert zu begründen. Die Tatsache der Aufzeichnung
 ist den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar
 zu machen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald
 dies ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist. Ergänzend
 gilt § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die
 Sätze 1 bis 9 gelten für interne Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 entsprechend.“ 
  
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