[Surveillance-Studies-l] Videobeobachtung von SchülerInnen
hannespueschel at aol.com
hannespueschel at aol.com
Thu Nov 16 15:40:09 CET 2006
ich weiß nicht, ob das ganz in das themenspektrum der liste passt. falls nicht, sorry.
in brandenburg soll das schulgesetz novelliert und die möglichkeit zur bild-/tonaufzeichnung von schüler/innen ohne deren einwilligung zu "forschungszwecken" eingeführt werden. (nebenbei, für die freund/innen der sozialkontrolle, soll die schulpflicht künftig auch mittels "zuführung durch unmittelbaren zwang" durchsetzbar sein). ich bin auf der suche nach ähnlichen regeln in anderen schulgesetzen/gesetzgebungsvorhaben und vor allem nach forschungsprojekten, die mittels ton-/bildaufzeichnung an schulen stattfinden. insbesondere zielstellung/praxis/durchführende/ergebnisse/einfluss auf lehrpraxis
danke
hannes
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§ 66
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Personenbezogene Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken
gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Regel nur mit Einwilligung der
Schülerin oder des Schülers oder der Eltern verarbeitet werden. Die
Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne
Rechtsnachteile verweigern können. Sie sind dabei über das Ziel und
den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung
an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten
zu informieren. Die personenbezogenen Daten dürfen nach der
Maßgabe in Satz 3 ohne Einwilligung dann verarbeitet werden, wenn
das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt
und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden
kann. Unter diesen Voraussetzungen können auch Ton- und Bildaufzeichnungen
von Schülerinnen und Schülern ohne Einwilligung durchgeführt
werden. Die wissenschaftliche Erforderlichkeit der Aufzeichnungen
gemäß Satz 3 ist gesondert zu begründen. Die Tatsache der Aufzeichnung
ist den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar
zu machen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald
dies ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist. Ergänzend
gilt § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die
Sätze 1 bis 9 gelten für interne Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 entsprechend.“
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