Re: [Surveillance-Studies-l] Videobeobachtung von SchülerInnen

Dr. Helmut Pollähne pollaehn at uni-bremen.de
Thu Nov 16 17:14:34 CET 2006


Auf Anhieb habe ich in den Schulgesetzen von Hessen (§ 83 Abs. 5), Nordrhein-Westfalen (§ 120 Abs. 3) und Rheinland-Pfalz (§ 67 Abs. 3) Regelungen dazu entdeckt, die allerdings durchweg auf die Einwilligung der betroffenen SchülerInnen abstellen, und so oder so ähnlich lauten:

"Für Zwecke der Lehrerausbildung, der Lehrerfortbildung und der Qualitätsentwicklung von Unterricht dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern."



Gruß

H. Pollähne



  ----- Original Message ----- 
  From: hannespueschel at aol.com 
  To: surveillance-studies-l at soundwarez.org 
  Sent: Thursday, November 16, 2006 3:40 PM
  Subject: [Surveillance-Studies-l] Videobeobachtung von SchülerInnen


  ich weiß nicht, ob das ganz in das themenspektrum der liste passt. falls nicht, sorry.

  in brandenburg soll das schulgesetz novelliert und die möglichkeit zur bild-/tonaufzeichnung von schüler/innen ohne deren einwilligung zu "forschungszwecken" eingeführt werden. (nebenbei, für die freund/innen der sozialkontrolle, soll die schulpflicht künftig auch mittels "zuführung durch unmittelbaren zwang" durchsetzbar sein). ich bin auf der suche nach ähnlichen regeln in anderen schulgesetzen/gesetzgebungsvorhaben und vor allem nach forschungsprojekten, die mittels ton-/bildaufzeichnung an schulen stattfinden. insbesondere zielstellung/praxis/durchführende/ergebnisse/einfluss auf lehrpraxis

  danke

  hannes

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  § 66

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
  „(3) Personenbezogene Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken
  gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Regel nur mit Einwilligung der
  Schülerin oder des Schülers oder der Eltern verarbeitet werden. Die
  Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne
  Rechtsnachteile verweigern können. Sie sind dabei über das Ziel und
  den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung
  an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten
  zu informieren. Die personenbezogenen Daten dürfen nach der
  Maßgabe in Satz 3 ohne Einwilligung dann verarbeitet werden, wenn
  das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
  die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt
  und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden
  kann. Unter diesen Voraussetzungen können auch Ton- und Bildaufzeichnungen
  von Schülerinnen und Schülern ohne Einwilligung durchgeführt
  werden. Die wissenschaftliche Erforderlichkeit der Aufzeichnungen
  gemäß Satz 3 ist gesondert zu begründen. Die Tatsache der Aufzeichnung
  ist den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar
  zu machen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald
  dies ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist. Ergänzend
  gilt § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die
  Sätze 1 bis 9 gelten für interne Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 entsprechend.“ 



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